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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06   

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https://dejure.org/2007,113879
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06 (https://dejure.org/2007,113879)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.03.2007 - L 8 SO 44/06 (https://dejure.org/2007,113879)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. März 2007 - L 8 SO 44/06 (https://dejure.org/2007,113879)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2005 - L 8 SO 60/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06
    Ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestelltes Begehren auf Übernahme der fraglichen Kosten blieb letztlich erfolglos (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 60/05 ER ).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens L 8 SO 60/05 ER, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

    Der Senat hat dazu in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 60/05 ER - ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06
    Im Übrigen kann rechtlich frei verfügbares Kapital nicht als zur Alterssicherung bestimmt angesehen werden (vgl Bundesverwaltungsgericht - BVerwG , Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3/03 BVerwGE 121, 34 = FEVS 56, 490; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2006 - L 23 B 19/06 SO ER ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 23 B 19/06

    Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06
    Im Übrigen kann rechtlich frei verfügbares Kapital nicht als zur Alterssicherung bestimmt angesehen werden (vgl Bundesverwaltungsgericht - BVerwG , Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3/03 BVerwGE 121, 34 = FEVS 56, 490; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2006 - L 23 B 19/06 SO ER ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2005 - L 8 SO 69/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 44/06
    Der Antragsgegner ist daher wegen des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung zur Leistungserbringung nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 17. August 2005 - L 8 SO 69/05 ER ).
  • SG Hannover, 10.02.2009 - S 51 SO 172/08
    Denn unter den Tatbestand fallen keine Anlage- oder Sparformen, die den Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 44/06).

    Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des zu verwertenden Vermögens führen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 44/06).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SO 297/09
    Im Übrigen kann rechtlich frei verfügbares Kapital - und um ein solches handelt es sich bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen der Klägerin grundsätzlich nicht als zur Alterssicherung bestimmt angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 2007, L 8 SO 44/06; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 2004, 5 C 3/03), denn der Schutz der Härtevorschrift darf nur denjenigen zuteil werden, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden.

    Unter den Tatbestand der Härtevorschrift fallen daher keine Anlage- oder Sparformen, die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007, a.a.O.).

  • SG Hannover, 09.12.2008 - S 51 SO 321/06
    Denn unter den Tatbestand der Här-tevorschrift fallen keine Anlage - oder Sparformen, die den Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bedingungen unterworfenes Kapital gewährleisten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 44/06).

    Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des zu verwertenden Vermögens führen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 44/06).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 35/09
    Auch ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestelltes Begehren auf Übernahme der fraglichen Kosten blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005 L 8 SO 60/05 ER ), ebenso Klage und Berufung gegen den Bescheid vom 28. Februar 2005 (Urteil des Senats vom 22. März 2007 L 8 SO 44/06 ), weil die gemäß § 75 SGB XII erforderliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und G. nicht bestand.

    Auf das Urteil vom 22. März 2007 L 8 SO 44/06 wird insoweit verwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 173/09
    Unter den Tatbestand der Härtevorschrift fallen keine Anlage- oder Sparformen, die den Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 2007 - L 8 SO 44/06).

    Altersvorsorgevermögen ist dagegen regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn aufgrund vertraglicher Regelungen feststeht, dass das Vermögen nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007, a. a. O.).

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